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470 24 120

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 9. Juli 2024 (470 24 120)

Basel-Landschaft · 2024-07-09 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 als Privatklägerin (Strafklägerin) und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. 2.1 a) aa) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2024 zusammengefasst aus, A. habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Oktober 2023 angegeben, dass sie sich hätte wehren können, es aber nicht getan habe, da sie aufgrund ihrer Missbrauchserfahrung in ihrer Kindheit in solchen Situationen erstarre. Dennoch sei sie in der Lage gewesen, dem Beschuldigten umgehend zu sagen, dass er seine Hände besser für etwas Sinnvolles einsetzen solle; mutmasslich habe sie ihm auch gesagt, dass er sie, wenn er sie schon anfasse, massieren solle. Auf diese Aussage hin habe der Beschuldigte sodann von ihr abgelassen und sei gegangen. A. habe keinerlei Drohung des Beschuldigten, keine Gewaltanwendung, kein Unterpsychischen-Druck-Setzen oder anderweitiges Zum-Widerstandunfähig-Machen geschildert. Den Umstand, dass der Beschuldigte A. Vorgesetzter gewesen sei und sie sich deswegen nicht habe wehren können, habe sie einmalig und bloss auf Nachfrage hin angegeben. Auch habe sie nicht zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte ihr gegenüber seine Position als ihr Vorgesetzter erwähnt oder ihr diesbezüglich Nachteile in Aussicht gestellt habe. Indem A. die sexuellen Handlungen nicht aufgrund dessen geduldet habe, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gedroht, Gewalt angewendet, sie psychisch unter Druck gesetzt oder anderweitig zum Widerstand unfähig gemacht habe, und sie ausserdem in der Lage gewesen sei, ihm gegenüber mitzuteilen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewünscht habe, woraufhin er augenblicklich von ihr abgelassen habe, sei der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. bb) Allenfalls könnte in der beschriebenen Handlung eine sexuelle Belästigung vorliegen. Dabei handle es sich um ein Antragsdelikt, welches nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt werde. Die Strafantragsfrist betrage gemäss Art. 31 StGB drei Monate ab dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt sei. Nachdem A. erst am 12. September 2023 und damit mehr als ein Jahr nach der in Frage stehenden Handlung einen Strafantrag gestellt habe, liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor, weshalb das Verfahren wegen sexueller Belästigung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei. b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, ein Drohungsoder Nötigungselement sei nirgendwo ersichtlich, woran auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Anstellungsverhältnis zum Beschuldigten gestanden habe, nichts ändere. Die Ausnützung eines Arbeitsverhältnisses sei ebenso nicht gegeben, zumal es sich um eine einmalige Handlung gehandelt habe. Die von A. vorgebrachten, angeblich erzwungenen Begrüssungsküsse auf den Mund stellten in diesem Zusammenhang zwar Grenzüberschreitungen des sozialen Verhaltens dar, nicht aber sexuelle Handlungen, weshalb sie bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes unerheblich seien. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vom 27. Mai 2024 im Wesentlichen vor, es sei seitens der Staatsanwaltschaft in keiner Weise ein als solches zu bezeichnendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Abgesehen von der Befragung der Privatklägerin seien keine weiteren Einvernahmen, beispielsweise mit der beschuldigten Person oder dem Therapeuten des Opfers, vorgenommen worden. Allein aufgrund der Depositionen der Privatklägerin könne der Schluss, dass sie sich habe wehren können und keine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen habe, gerade nicht gezogen werden. Vielmehr habe sie mehrmals deutlich gemacht, dass sie bereits als Kind Missbrauch erfahren habe und in solchen Situationen nicht in der Lage sei, sich zur Wehr zu setzen, da sie in einen Schockzustand gerate. Der langjährige Therapeut der Privatklägerin könne genau darlegen und auf psychologischer Basis erklären, was in einem solchen Moment beim Opfer geschehe. Weiter sei der Psychiater der Beschwerdeführerin auch deshalb zu befragen, weil sich diese nach dem Vorfall an ihn gewendet habe. Ausserdem sei ein unabhängiges psychologisches Gutachten angebracht, um aufzeigen zu können, dass Opfer von sexuellem Missbrauch gerade bei einer Wiederholung einer Missbrauchssituation oft paralysiert seien. Durch die Position des Beschuldigten als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin habe diese zudem um ihre Arbeitsstelle gefürchtet, auf welche sie als alleinerziehende Mutter angewiesen gewesen sei, wenn sie sich aktiv oder kurz nach dem Vorfall zur Wehr gesetzt bzw. diesen sofort gemeldet hätte. Das Geschehene habe sie vollständig aus der Bahn geworfen und stark negativen Einfluss auf ihr psychisches Wohlbefinden ausgeübt. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn sich die Beschwerdeführerin in der fraglichen Situation in der Lage gesehen hätte, sich zu wehren, und nicht das Gefühl gehabt hätte, die Handlung einfach über sich ergehen lassen zu müssen, um nicht die Arbeitsstelle zu verlieren. 3.1 a) aa) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). bb) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). cc) Nach lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h., das untersuchte Verhalten ‒ selbst wenn es nachgewiesen wäre ‒ nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 19 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen; vgl. auch Matthias Heiniger / Ronny Rickli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 9 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). b) In Anwendung von Art. 189 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Drohung ist ihrem Wesen nach kompulsive Gewalt, da das Opfer in seiner Willensentschliessung durch den Täter beeinflusst wird. Sie ist kaum vom Tatbestandsmerkmal des psychischen Drucks abgrenzbar. Gemäss einem Teil der Lehre liegt dann eine Bedrohung vor, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen die sich dieses nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte. Nach anderer Auffassung muss der Täter dem Opfer Nachteile in Aussicht stellen, die sich dazu eignen, es in Angst und Schrecken zu versetzen. Unterpsychischen-Druck-Setzen ist dann gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der diesem keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Dabei müssen vier Elemente kumulativ erfüllt sein: Erstens darf das Tatbestandselement der Gewalt nicht gegeben sein. Zweitens muss aufgrund der gesamten Umstände klar sein, dass das Opfer zu befürchten hat, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Drittens muss der Täter tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Es genügt nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Abhängigkeit oder eine Notlage des Opfers ausnützt (objektiver Massstab). Schliesslich muss viertens feststehen, dass zum Tatzeitpunkt keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr für das Opfer bestanden haben (individueller Massstab). Die Ausnützung von Verblüffung oder die Anwendung einer List erfüllen den Tatbestand nicht. Ein überraschender Griff unter den Rock stellt keine Nötigungshandlung dar. Diese Tatbestandsvariante bringt zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in welcher der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei dessen Persönlichkeit stets in Betracht gezogen werden muss. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen hat. Nicht jeder beliebige Zwang und nicht schon jedes den Handlungs-erfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar. Auch das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse genügt für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen. Für das Tatmittel Zum-Widerstandunfähig-Machen verbleibt sodann kaum noch eine selbstständige Anwendungsmöglichkeit; in Frage kommen allenfalls der Einsatz von Drogen oder Hypnose ( Philipp Maier , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 20 ff. zu Art. 189 StGB, mit Hinweisen; BGE 128 IV 97; 126 IV 124; 124 IV 154; 122 IV 97). 3.2 . a) In casu ist festzustellen, dass von der Privatklägerin mit Datum vom 12. September 2023 zwei möglicherweise strafbare Verhaltensweisen von B. zur Anzeige gebracht worden sind: so geht es erstens um den Vorwurf des mehrfachen Erzwingens von Küssen und zweitens um denjenigen, dass der Beschuldigte ihr an die Brust gefasst haben soll. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der angefochtenen Einstellungsverfügung lediglich Bezug auf den zweiten Vorwurf. Erst in ihrer Beschwerdeantwort bringt diese vor, dass die angeblich erzwungenen Begrüssungsküsse auf den Mund zwar Grenzüberschreitungen des sozialen Verhaltens darstellten, nicht aber sexuelle Handlungen, weshalb sie bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes unerheblich seien. Diese Ansicht ist korrekt. Sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB sind beispielsweise: orale und anale Penetration; Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters an den Genitalien oder der Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Frau; das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; Zungenküsse, sodass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss ( Maier , a.a.O., N 48 zu Art. 189 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es gemäss den Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2023 (act. 21 ff.) bei den mutmasslich erzwungenen Küssen darum, dass der Beschuldigte ihr anstelle von zwei Küssen zur Begrüssung jeweils einen Kuss auf den Mund gegeben haben soll, wobei es sich um flüchtige Küsse ohne Zunge gehandelt habe (Zeile 113 ff.). Solche Küsse stellen ‒ im Gegensatz zu Zungenküssen ‒ keine sexuelle Handlung nach Art. 189 StGB dar, womit das diesbezüglich beanzeigte Verhalten von vornherein nicht tatbestandsmässig sein kann und gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eine Einstellung des entsprechenden Verfahrens zu erfolgen hat. Insofern bleibt es im Resultat unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft es versäumt hat, sich in ihrer Einstellungsverfügung mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen. Ob das fragliche Verhalten allenfalls als sexuelle Belästigung nach Art. 198 StGB zu pönalisieren wäre, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da zweifellos und von Seiten der Beschwerdeführerin auch unbestritten innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) kein entsprechender Strafantrag gestellt worden ist. b) aa) Bezüglich des zweiten Vorwurfs, wonach der Beschuldigte der Beschwerdeführerin unter der Bluse an die nackte Brust gefasst und während rund drei bis vier Sekunden mit der Brustwarze gespielt haben soll, ist zu erwägen, dass in Berücksichtigung der vorgängig dargelegten Definitionen (oben E. 3.1.b) als tatbestandsmässiges Nötigungsmittel lediglich dasjenige des Unterpsychischen-Druck-Setzens in Frage kommen könnte, da offensichtlich keine Drohung geäussert, keine Gewalt angewendet und keine Drogen oder Ähnliches eingesetzt worden sind. Diesbezüglich ist jedoch Voraussetzung, dass der Täter für das Opfer eine Zwangssituation schafft, in welcher diesem keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Es genügt nicht, wenn die beschuldigte Person bloss eine vorbestehende Abhängigkeit oder eine Notlage des Opfers zum Anlass für ihr Tun nimmt. Gleichermassen stellen die Ausnützung von Verblüffung bzw. ein überraschender Griff unter die Bluse keine Nötigungshandlungen dar. Im vorliegenden Fall geht es jedoch genau darum. So wird dem Beschuldigten sachverhaltsmässig vorgeworfen, er habe sich von hinten genähert und der Privatklägerin unvermittelt an die Brust gefasst, während sie am Schreibtisch gesessen sei und Arbeiten erledigt habe. Nicht erkennbar ist für das Kantonsgericht, dass die Betroffene während dieses Vorfalls in einer vom Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation gewesen sein soll. Hieran ändert auch nichts, dass dieser zum fraglichen Zeitpunkt der Vorgesetzte von ihr gewesen ist. Dieser Umstand vermag lediglich dazu geführt haben, dass zum mutmasslichen Tatzeitpunkt allenfalls eine vorbestehende Abhängigkeit vorgelegen haben könnte, was allein jedoch nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines relevanten psychischen Drucks auszugehen. Ebenso vermag die Beschwerdeinstanz nicht festzustellen, dass die Privatklägerin in eine Schockstarre gefallen sein soll und ihr aufgrund dessen keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr führt sie in der Einvernahme vom 11. Oktober 2023 (act. 21 ff.) selbst aus, sie habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er seine Hände lieber für etwas Nützliches benutzen soll (Zeile 129 ff.) bzw. dass er sie massieren solle, wenn er sie schon anfasse (Zeile 171 ff.), worauf er seine Hand weggenommen und sich entfernt habe (Zeile 183 f.). Dass sie sich im Nachhinein betrachtet auch noch anders und allenfalls vehementer hätte wehren können ("ich hätte sagen sollen, verpiss dich" [Zeile 131]), mag zutreffend sein und hätte für die Beschwerdeführerin vermutlich einen befriedigenderen Effekt gehabt, ändert aber nichts daran, dass sie sich zum massgeblichen Zeitpunkt in einer für sie adäquaten Weise hat wehren können und dies auch tatsächlich getan hat. Nicht zutreffend erscheint insofern die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, wonach sie das Verhalten des Beschuldigten über sich habe ergehen lassen müssen. Viel eher hat sie den Beschuldigten mit einem Witz darauf aufmerksam gemacht, dass sie sein Verhalten nicht toleriert (Zeile 172 f.), worauf dieser offenbar umgehend von seinem Tun abgelassen hat. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass nicht jedes unerwünschte, sexuell konnotierte Verhalten eine tatbestandsmässige sexuelle Nötigung darstellt. Ganz im Gegenteil handelt es sich bei vorliegendem Tatvorwurf geradezu um ein klassisches Beispiel einer sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB, welche allerdings mangels Vorliegens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags strafrechtlich nicht weiter verfolgbar ist (vgl. oben E. 3.2.a). bb) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft keine umfassende Strafuntersuchung durchgeführt habe. Dies ist zutreffend, liegt doch als einzige Ermittlungshandlung lediglich die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 11. Oktober 2023 vor. Allerdings ergibt sich bereits aus dieser hinreichend klar, dass im Zusammenhang mit dem der beschuldigten Person vorgeworfenen Verhalten offensichtlich kein tatbestandsmässiges Nötigungsmittel ersichtlich ist. An dieser Feststellung würden auch Befragungen des Beschuldigten oder des Therapeuten der Privatklägerin, Dr. med. C. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nichts ändern, zumal Letzterer in seiner aktenkundigen E-Mail vom 9. August 2023 lediglich bestätigt hat, dass es gestützt auf die Darlegungen der Privatklägerin anlässlich einer Sitzung am 9. August 2022 sowie eines Telefonats Ende Juli 2023 seitens des Beschuldigten Ende Juli 2022 zu sexuellen Übergriffen in Form von erzwungenen Küssen etc. gekommen sein soll, was sie vor dem Hintergrund ihrer traumatischen Kindheitserfahrungen sehr verunsichert habe. Für das Kantonsgericht ist fraglos nachvollziehbar, dass der offenbar von der Beschwerdeführerin in der Kindheit erlittene Missbrauch geeignet ist, dazu zu führen, dass sie grundsätzlich Mühe bekundet, sich bei von anderen Personen ausgeübtem Fehlverhalten mit sexuellem Inhalt entsprechend zur Wehr zu setzen. Ungeachtet hiervon steht aber im konkreten Fall fest, dass sie sich unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit sowie aller massgeblichen Umstände durchaus adäquat gegen die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übergriffigkeit gewehrt hat, womit sich weitere Beweiserhebungen als obsolet erweisen. c) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Privatklägerin vom 27. Mai 2024 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 als unbegründet abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ‒ aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Privatklägerin reduzierten ‒ ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin, nachdem diese kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 136 Abs. 3 StPO) gestellt hat. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei vorliegendem Verfahrensausgang mangels Gesuchs um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 136 Abs. 3 StPO) die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen hat.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 9. Juli 2024 (470 24 120) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwältin Sara Oldani, Neunbrunnenstrasse 38, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Mai 2024) A. Mit Schreiben vom 12. September 2023 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige ein gegen B. wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin (Strafklägerin). Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren gegen die beschuldigte Person und führte mit Datum vom 11. Oktober 2023 eine Einvernahme mit der Privatklägerin als Auskunftsperson durch. Weitere Ermittlungshandlungen wurden nicht vorgenommen. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2024 eine Einstellungsverfügung, in welcher sie Folgendes festhielt: "1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen." Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 erhob A. mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Anträge: Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Dementsprechend sei die Angelegenheit zur weiteren Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen sexueller Nötigung zur Erhebung der entsprechenden Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 2); dies unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3). C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens an die beschwerdeführende Partei. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2024 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 als Privatklägerin (Strafklägerin) und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. 2.1 a) aa) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2024 zusammengefasst aus, A. habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Oktober 2023 angegeben, dass sie sich hätte wehren können, es aber nicht getan habe, da sie aufgrund ihrer Missbrauchserfahrung in ihrer Kindheit in solchen Situationen erstarre. Dennoch sei sie in der Lage gewesen, dem Beschuldigten umgehend zu sagen, dass er seine Hände besser für etwas Sinnvolles einsetzen solle; mutmasslich habe sie ihm auch gesagt, dass er sie, wenn er sie schon anfasse, massieren solle. Auf diese Aussage hin habe der Beschuldigte sodann von ihr abgelassen und sei gegangen. A. habe keinerlei Drohung des Beschuldigten, keine Gewaltanwendung, kein Unterpsychischen-Druck-Setzen oder anderweitiges Zum-Widerstandunfähig-Machen geschildert. Den Umstand, dass der Beschuldigte A. Vorgesetzter gewesen sei und sie sich deswegen nicht habe wehren können, habe sie einmalig und bloss auf Nachfrage hin angegeben. Auch habe sie nicht zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte ihr gegenüber seine Position als ihr Vorgesetzter erwähnt oder ihr diesbezüglich Nachteile in Aussicht gestellt habe. Indem A. die sexuellen Handlungen nicht aufgrund dessen geduldet habe, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gedroht, Gewalt angewendet, sie psychisch unter Druck gesetzt oder anderweitig zum Widerstand unfähig gemacht habe, und sie ausserdem in der Lage gewesen sei, ihm gegenüber mitzuteilen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewünscht habe, woraufhin er augenblicklich von ihr abgelassen habe, sei der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. bb) Allenfalls könnte in der beschriebenen Handlung eine sexuelle Belästigung vorliegen. Dabei handle es sich um ein Antragsdelikt, welches nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt werde. Die Strafantragsfrist betrage gemäss Art. 31 StGB drei Monate ab dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt sei. Nachdem A. erst am 12. September 2023 und damit mehr als ein Jahr nach der in Frage stehenden Handlung einen Strafantrag gestellt habe, liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor, weshalb das Verfahren wegen sexueller Belästigung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei. b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, ein Drohungsoder Nötigungselement sei nirgendwo ersichtlich, woran auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Anstellungsverhältnis zum Beschuldigten gestanden habe, nichts ändere. Die Ausnützung eines Arbeitsverhältnisses sei ebenso nicht gegeben, zumal es sich um eine einmalige Handlung gehandelt habe. Die von A. vorgebrachten, angeblich erzwungenen Begrüssungsküsse auf den Mund stellten in diesem Zusammenhang zwar Grenzüberschreitungen des sozialen Verhaltens dar, nicht aber sexuelle Handlungen, weshalb sie bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes unerheblich seien. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vom 27. Mai 2024 im Wesentlichen vor, es sei seitens der Staatsanwaltschaft in keiner Weise ein als solches zu bezeichnendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Abgesehen von der Befragung der Privatklägerin seien keine weiteren Einvernahmen, beispielsweise mit der beschuldigten Person oder dem Therapeuten des Opfers, vorgenommen worden. Allein aufgrund der Depositionen der Privatklägerin könne der Schluss, dass sie sich habe wehren können und keine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen habe, gerade nicht gezogen werden. Vielmehr habe sie mehrmals deutlich gemacht, dass sie bereits als Kind Missbrauch erfahren habe und in solchen Situationen nicht in der Lage sei, sich zur Wehr zu setzen, da sie in einen Schockzustand gerate. Der langjährige Therapeut der Privatklägerin könne genau darlegen und auf psychologischer Basis erklären, was in einem solchen Moment beim Opfer geschehe. Weiter sei der Psychiater der Beschwerdeführerin auch deshalb zu befragen, weil sich diese nach dem Vorfall an ihn gewendet habe. Ausserdem sei ein unabhängiges psychologisches Gutachten angebracht, um aufzeigen zu können, dass Opfer von sexuellem Missbrauch gerade bei einer Wiederholung einer Missbrauchssituation oft paralysiert seien. Durch die Position des Beschuldigten als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin habe diese zudem um ihre Arbeitsstelle gefürchtet, auf welche sie als alleinerziehende Mutter angewiesen gewesen sei, wenn sie sich aktiv oder kurz nach dem Vorfall zur Wehr gesetzt bzw. diesen sofort gemeldet hätte. Das Geschehene habe sie vollständig aus der Bahn geworfen und stark negativen Einfluss auf ihr psychisches Wohlbefinden ausgeübt. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn sich die Beschwerdeführerin in der fraglichen Situation in der Lage gesehen hätte, sich zu wehren, und nicht das Gefühl gehabt hätte, die Handlung einfach über sich ergehen lassen zu müssen, um nicht die Arbeitsstelle zu verlieren. 3.1 a) aa) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). bb) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). cc) Nach lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h., das untersuchte Verhalten ‒ selbst wenn es nachgewiesen wäre ‒ nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 19 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen; vgl. auch Matthias Heiniger / Ronny Rickli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 9 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). b) In Anwendung von Art. 189 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Drohung ist ihrem Wesen nach kompulsive Gewalt, da das Opfer in seiner Willensentschliessung durch den Täter beeinflusst wird. Sie ist kaum vom Tatbestandsmerkmal des psychischen Drucks abgrenzbar. Gemäss einem Teil der Lehre liegt dann eine Bedrohung vor, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen die sich dieses nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte. Nach anderer Auffassung muss der Täter dem Opfer Nachteile in Aussicht stellen, die sich dazu eignen, es in Angst und Schrecken zu versetzen. Unterpsychischen-Druck-Setzen ist dann gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der diesem keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Dabei müssen vier Elemente kumulativ erfüllt sein: Erstens darf das Tatbestandselement der Gewalt nicht gegeben sein. Zweitens muss aufgrund der gesamten Umstände klar sein, dass das Opfer zu befürchten hat, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Drittens muss der Täter tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Es genügt nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Abhängigkeit oder eine Notlage des Opfers ausnützt (objektiver Massstab). Schliesslich muss viertens feststehen, dass zum Tatzeitpunkt keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr für das Opfer bestanden haben (individueller Massstab). Die Ausnützung von Verblüffung oder die Anwendung einer List erfüllen den Tatbestand nicht. Ein überraschender Griff unter den Rock stellt keine Nötigungshandlung dar. Diese Tatbestandsvariante bringt zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in welcher der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei dessen Persönlichkeit stets in Betracht gezogen werden muss. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen hat. Nicht jeder beliebige Zwang und nicht schon jedes den Handlungs-erfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar. Auch das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse genügt für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen. Für das Tatmittel Zum-Widerstandunfähig-Machen verbleibt sodann kaum noch eine selbstständige Anwendungsmöglichkeit; in Frage kommen allenfalls der Einsatz von Drogen oder Hypnose ( Philipp Maier , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 20 ff. zu Art. 189 StGB, mit Hinweisen; BGE 128 IV 97; 126 IV 124; 124 IV 154; 122 IV 97). 3.2 . a) In casu ist festzustellen, dass von der Privatklägerin mit Datum vom 12. September 2023 zwei möglicherweise strafbare Verhaltensweisen von B. zur Anzeige gebracht worden sind: so geht es erstens um den Vorwurf des mehrfachen Erzwingens von Küssen und zweitens um denjenigen, dass der Beschuldigte ihr an die Brust gefasst haben soll. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der angefochtenen Einstellungsverfügung lediglich Bezug auf den zweiten Vorwurf. Erst in ihrer Beschwerdeantwort bringt diese vor, dass die angeblich erzwungenen Begrüssungsküsse auf den Mund zwar Grenzüberschreitungen des sozialen Verhaltens darstellten, nicht aber sexuelle Handlungen, weshalb sie bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes unerheblich seien. Diese Ansicht ist korrekt. Sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB sind beispielsweise: orale und anale Penetration; Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters an den Genitalien oder der Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Frau; das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; Zungenküsse, sodass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss ( Maier , a.a.O., N 48 zu Art. 189 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es gemäss den Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2023 (act. 21 ff.) bei den mutmasslich erzwungenen Küssen darum, dass der Beschuldigte ihr anstelle von zwei Küssen zur Begrüssung jeweils einen Kuss auf den Mund gegeben haben soll, wobei es sich um flüchtige Küsse ohne Zunge gehandelt habe (Zeile 113 ff.). Solche Küsse stellen ‒ im Gegensatz zu Zungenküssen ‒ keine sexuelle Handlung nach Art. 189 StGB dar, womit das diesbezüglich beanzeigte Verhalten von vornherein nicht tatbestandsmässig sein kann und gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eine Einstellung des entsprechenden Verfahrens zu erfolgen hat. Insofern bleibt es im Resultat unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft es versäumt hat, sich in ihrer Einstellungsverfügung mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen. Ob das fragliche Verhalten allenfalls als sexuelle Belästigung nach Art. 198 StGB zu pönalisieren wäre, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da zweifellos und von Seiten der Beschwerdeführerin auch unbestritten innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) kein entsprechender Strafantrag gestellt worden ist. b) aa) Bezüglich des zweiten Vorwurfs, wonach der Beschuldigte der Beschwerdeführerin unter der Bluse an die nackte Brust gefasst und während rund drei bis vier Sekunden mit der Brustwarze gespielt haben soll, ist zu erwägen, dass in Berücksichtigung der vorgängig dargelegten Definitionen (oben E. 3.1.b) als tatbestandsmässiges Nötigungsmittel lediglich dasjenige des Unterpsychischen-Druck-Setzens in Frage kommen könnte, da offensichtlich keine Drohung geäussert, keine Gewalt angewendet und keine Drogen oder Ähnliches eingesetzt worden sind. Diesbezüglich ist jedoch Voraussetzung, dass der Täter für das Opfer eine Zwangssituation schafft, in welcher diesem keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Es genügt nicht, wenn die beschuldigte Person bloss eine vorbestehende Abhängigkeit oder eine Notlage des Opfers zum Anlass für ihr Tun nimmt. Gleichermassen stellen die Ausnützung von Verblüffung bzw. ein überraschender Griff unter die Bluse keine Nötigungshandlungen dar. Im vorliegenden Fall geht es jedoch genau darum. So wird dem Beschuldigten sachverhaltsmässig vorgeworfen, er habe sich von hinten genähert und der Privatklägerin unvermittelt an die Brust gefasst, während sie am Schreibtisch gesessen sei und Arbeiten erledigt habe. Nicht erkennbar ist für das Kantonsgericht, dass die Betroffene während dieses Vorfalls in einer vom Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation gewesen sein soll. Hieran ändert auch nichts, dass dieser zum fraglichen Zeitpunkt der Vorgesetzte von ihr gewesen ist. Dieser Umstand vermag lediglich dazu geführt haben, dass zum mutmasslichen Tatzeitpunkt allenfalls eine vorbestehende Abhängigkeit vorgelegen haben könnte, was allein jedoch nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines relevanten psychischen Drucks auszugehen. Ebenso vermag die Beschwerdeinstanz nicht festzustellen, dass die Privatklägerin in eine Schockstarre gefallen sein soll und ihr aufgrund dessen keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr führt sie in der Einvernahme vom 11. Oktober 2023 (act. 21 ff.) selbst aus, sie habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er seine Hände lieber für etwas Nützliches benutzen soll (Zeile 129 ff.) bzw. dass er sie massieren solle, wenn er sie schon anfasse (Zeile 171 ff.), worauf er seine Hand weggenommen und sich entfernt habe (Zeile 183 f.). Dass sie sich im Nachhinein betrachtet auch noch anders und allenfalls vehementer hätte wehren können ("ich hätte sagen sollen, verpiss dich" [Zeile 131]), mag zutreffend sein und hätte für die Beschwerdeführerin vermutlich einen befriedigenderen Effekt gehabt, ändert aber nichts daran, dass sie sich zum massgeblichen Zeitpunkt in einer für sie adäquaten Weise hat wehren können und dies auch tatsächlich getan hat. Nicht zutreffend erscheint insofern die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, wonach sie das Verhalten des Beschuldigten über sich habe ergehen lassen müssen. Viel eher hat sie den Beschuldigten mit einem Witz darauf aufmerksam gemacht, dass sie sein Verhalten nicht toleriert (Zeile 172 f.), worauf dieser offenbar umgehend von seinem Tun abgelassen hat. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass nicht jedes unerwünschte, sexuell konnotierte Verhalten eine tatbestandsmässige sexuelle Nötigung darstellt. Ganz im Gegenteil handelt es sich bei vorliegendem Tatvorwurf geradezu um ein klassisches Beispiel einer sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB, welche allerdings mangels Vorliegens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags strafrechtlich nicht weiter verfolgbar ist (vgl. oben E. 3.2.a). bb) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft keine umfassende Strafuntersuchung durchgeführt habe. Dies ist zutreffend, liegt doch als einzige Ermittlungshandlung lediglich die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 11. Oktober 2023 vor. Allerdings ergibt sich bereits aus dieser hinreichend klar, dass im Zusammenhang mit dem der beschuldigten Person vorgeworfenen Verhalten offensichtlich kein tatbestandsmässiges Nötigungsmittel ersichtlich ist. An dieser Feststellung würden auch Befragungen des Beschuldigten oder des Therapeuten der Privatklägerin, Dr. med. C. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nichts ändern, zumal Letzterer in seiner aktenkundigen E-Mail vom 9. August 2023 lediglich bestätigt hat, dass es gestützt auf die Darlegungen der Privatklägerin anlässlich einer Sitzung am 9. August 2022 sowie eines Telefonats Ende Juli 2023 seitens des Beschuldigten Ende Juli 2022 zu sexuellen Übergriffen in Form von erzwungenen Küssen etc. gekommen sein soll, was sie vor dem Hintergrund ihrer traumatischen Kindheitserfahrungen sehr verunsichert habe. Für das Kantonsgericht ist fraglos nachvollziehbar, dass der offenbar von der Beschwerdeführerin in der Kindheit erlittene Missbrauch geeignet ist, dazu zu führen, dass sie grundsätzlich Mühe bekundet, sich bei von anderen Personen ausgeübtem Fehlverhalten mit sexuellem Inhalt entsprechend zur Wehr zu setzen. Ungeachtet hiervon steht aber im konkreten Fall fest, dass sie sich unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit sowie aller massgeblichen Umstände durchaus adäquat gegen die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übergriffigkeit gewehrt hat, womit sich weitere Beweiserhebungen als obsolet erweisen. c) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Privatklägerin vom 27. Mai 2024 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 als unbegründet abzuweisen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ‒ aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Privatklägerin reduzierten ‒ ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin, nachdem diese kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 136 Abs. 3 StPO) gestellt hat. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei vorliegendem Verfahrensausgang mangels Gesuchs um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 136 Abs. 3 StPO) die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.